Aus dem Grundsatz, dass keiner der Miteigentümer ein ausschließliches Recht auf einen wesentlichen Teil des Eigentums hat, leitet sich die Einstimmigkeitsregel ab, die das Bestehen einer Willensübereinkunft aller Miteigentümer zur Vornahme einer bezweckten Handlung voraussetzt das ganze gut.
Der zweite Grundsatz, der die Verwaltung eines in Aktien gehaltenen Vermögens regelt, ist der zweite Grundsatz, wonach jeder Miteigentümer über seinen Anteil am Recht frei verfügen kann, in dem Sinne, dass er ihn veräußern oder mit dinglichen Garantierechten belegen kann was sie nicht implizieren Enteignung. Mit anderen Worten, jeder Miteigentümer hat in Verbindung mit seinem Anteil an dem Recht die Ausschließlichkeit. Der genannte Grundsatz ist im bestehenden Zivilrecht geregelt, wonach „jeder Miteigentümer ausschließlicher Inhaber eines Anteils des Eigentumsrechts ist und darüber frei verfügen kann, sofern nichts anderes bestimmt ist“.