Ab 2012 können ausländische Bürger aus EU-/EWR-Mitgliedsstaaten in Rumänien Grundstücke für Zweitwohnsitze erwerben. Daher kann ein Bürger eines EU-/EWR-Mitgliedstaates derzeit Immobilien (Haus, Grundstück, Wohnung usw.) unter den gleichen Bedingungen wie ein rumänischer Staatsbürger durch Kauf, Tausch, Schenkung oder andere Art von Übertragungsurkunde erwerben. des Grundstücks, der Bestimmungsort des Gebäudes muss jedoch der Zweitwohnsitz sein. Die Landnutzungskategorie muss Bauhöfe sein. Das Land kann bebaut oder unbebaut sein.
Als Wohnsitz der natürlichen Person gilt nach den gesetzlichen Bestimmungen der Ort, an dem sie ihren Nebenwohnsitz hat. Im Gegensatz zum Wohnsitz ist der Aufenthalt fakultativ und vorübergehend. Eine natürliche Person kann im Hoheitsgebiet eines Staates nur einen Wohnsitz haben.
Die Bauten, ohne das Eigentumsrecht über das zuführende Grundstück, können bedingungslos erworben werden.